Gemäß Rundschreiben an alle Forschungsvereinigungen vom 4. April 2024: Die bisherige (Corona-bedingte) Reglung vom 11.04.2020 tritt ab sofort außer Kraft!
Es wird weiterhin danach differenziert, ob eine Sitzung in Präsenz stattgefunden hat oder digital. Für die Anerkennung als vAW gilt ab sofort: Der Stundensatz für eine digitale Teilnahme bzw. digitale Sitzung wird von bislang 90,00 € auf 140,00 € erhöht. Bei persönlicher Teilnahme an einer PA-Sitzung werden die vAW pauschal wie bisher mit 1.000,00 € pro Sitzung bewertet.
Was bedeutet das für die im Antrag für das Vorhaben kalkulierten vAW?
Im Zuwendungsbescheid steht als neue Regelung – bei Bewilligungen ab 01.03.2024: „Die vAW sind in dem Umfang zu erbringen, wie sie im Antrag angegeben wurden. Wenn die tatsächlich erbrachten vAW die im Antrag angegebenen vAW um mehr als 10% unterschreiten, so ist diese Abweichung schriftlich zu begründen. Die tatsächlichen vAW dürfen die im Antrag angegebenen vAW um nicht mehr als 20% unterschreiten. Wird eine Unterschreitung von mehr als 10% nicht nachvollziehbar begründet oder liegt eine Unterschreitung von mehr als 20% vor, kann die Zuwendung um den nicht erbrachten Teil der vAW gekürzt werden.“ Für Übergangsfälle, also die Anträge, in denen die entsprechenden vAW nach der „Corona-Regelung“ berechnet wurden, wird eine aus der Regeländerung resultierende Unterschreitung der vAW-Quote im Rahmen der Ermessensausübung nicht verfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Unterschreitung kurz begründet wird.
Diese Regelungen werden sich zukünftig auch in den IGF-Leitlinien wiederfinden, die im Laufe des Aprils 2024 in einer aktualisierten Version im IGF-Portal zur Verfügung gestellt werden.