FAQ
FAQ Autorisierung
Gemäß Punkt 3.1 der Förderrichtlinie „Industrielle Gemeinschaftsforschung“ (IGF) vom 21.12.2022 müssen Forschungsvereinigungen für die Antragstellung im Rahmen der IGF autorisiert sein. Alle Forschungsvereinigungen, die zum Stichtag 31.12.2023 Mitglieder des AiF e. V. waren, gelten bis 31.12.2025 als autorisiert. Noch nicht autorisierte Forschungsvereinigungen können einen Antrag auf Autorisierung im Förderprogramm Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF) stellen, wenn die Kriterien gemäß der Anlage zur oben genannten Förderrichtline erfüllt sind. Dies gilt ebenso für Forschungsvereinigungen, die ihre bisherige Autorisierung erneuern möchten, um auch nach 2025 weiter antragsberechtigt zu sein.
Der Antrag auf Autorisierung ist über PT-Outline zu stellen. In Kürze steht Ihnen auch eine entsprechende Kurzanleitung zur Umsetzung der Autorisierung in PT-Outline zur Verfügung.
Die antragstellende Forschungsvereinigung muss
- eine juristische Person sein, die ausdrücklich und in erheblichem Umfang den Zweck verfolgt, Forschung und Entwicklung (FuE) möglichst eines gesamten Wirtschafts- oder Technologiebereichs überregional zu fördern und / oder zu betreiben.
- als gemeinnützig anerkannt sein und ihren Hauptsitz in Deutschland haben.
- wirtschaftsgetragen sein und sich aus Mitgliedern zusammensetzen, die zu einem wesentlichen Teil kleine und mittelständische Unternehmen sind.
- Eine Forschungsvereinigung gilt als wirtschaftsgetragen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder Wirtschaftsunternehmen sind (direkte Mitglieder). Entscheidend ist die Rechtsform der Unternehmen.
- Neben direkten Mitgliedern zählen dazu auch in begründeten Fällen Unternehmen mit einer Mitgliedschaft in Wirtschaftsverbänden, sofern diese Wirtschaftsverbände Mitglieder in der Forschungsvereinigung sind (indirekte Mitglieder). Ob der Wirtschaftsverband als wirtschaftsgetragen eingestuft wird, hängt von seinen Mitgliedern ab (mindestens 50 % Wirtschaftsunternehmen). Abgestellt wird ausschließlich auf die Anzahl der Mitglieder des Wirtschaftsverbandes, nicht auf Wirtschaftskraft oder andere mögliche Größen.
- von „kleinen und mittelständischen Unternehmen“ ist in diesem Zusammenhang auszugehen, wenn die Unternehmen weniger als 500 Mitarbeitende beschäftigen. Eine Forschungsvereinigung setzt sich zu einem „wesentlichen Teil“ aus kleinen und mittelständischen Unternehmen zusammen, wenn mindestens 25 % ihrer Mitgliedsunternehmen weniger als 500 Mitarbeitende beschäftigen.
Sollten einzelne Forschungsvereinigungen nicht in der Lage sein, ausreichend kleine und mittelständische Unternehmen als Mitglieder vorzuweisen, ist eine entsprechende Begründung für die Nichterreichung des wesentlichen Teils vorzulegen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung wird dann entschieden, ob die Begründung ausreicht, um eine Ausnahme von dem oben genannten Kriterium zu rechtfertigen.
- über eine fachliche Organisationseinheit verfügen, die in der Regel ehrenamtlich Forschungsvorhaben qualifiziert vorbereitet, die Durchführung begleitet und die Ergebnisse bewertet.
- die Veröffentlichung und Verbreitung der gewonnenen wissenschaftlichen Ergebnisse sicherstellen sowie deren Umsetzung und Anwendung fördern.
- Eigenerklärung zur wirtschaftlichen Stabilität in den vergangenen zwei Jahren mit
- Auflistung der letzten beiden kaufmännischen Bilanzen (bspw. Einnahmen-Ausgaben-Übersicht, Gewinn- und Verlustrechnung, Jahresabschluss etc.), insbesondere der öffentlichen Mittel sowie gegebenenfalls Wirtschaftsprüfungen,
- Nachweis der Gemeinnützigkeit, Handels- oder Vereinsregisterauszug oder vergleichbare Dokumente,
- formlose Eigenerklärung über eine nachweisliche und ordentliche Geschäftsführung,
- Angaben, auf welchem Forschungsgebiet und mit welchem inhaltlichen, zeitlichen und finanziellen Umfang sie bisher erfolgreich tätig war sowie welche Forschungsinstitute eingebunden waren (inkl. Referenzen)
- Benennung möglicher Themenschwerpunkte künftiger Projekte im Rahmen der Industriellen Gemeinschaftsforschung,
- Herausstellung der volkswirtschaftlichen Bedeutung dieser Fachthemen und des besonderen Bezugs zum Mittelstand in Deutschland,
- Mitgliederanzahl gesamt, aus der Wirtschaft und davon KMU,
- Anzahl der Mitarbeiter und Geschäftsführer und deren Gehaltsstruktur (Einstufung) sowie Qualifikationen,
- Erklärung zur Kooperationsbereitschaft mit dem Zuwendungsgeber sowie dessen beauftragten Stellen einschließlich der Teilnahme an Evaluationen, Erfolgskontrollen und Begleitforschung,
- Verpflichtungserklärung zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen und Workshops zum Programm IGF,
- Erklärung zur aktiven Teilnahme am Gutachterwesen.
- Auszug Finanzamt, dass Steuern korrekt abgeführt wurden ggf. Anlage zum Bescheid zur Körperschaftssteuer vom Finanzamt
Eine Forschungsvereinigung gilt als wirtschaftsgetragen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder Wirtschaftsunternehmen sind (direkte Mitglieder). Entscheidend ist die Rechtsform der Unternehmen.
Neben direkten Mitgliedern zählen dazu auch in begründeten Fällen Unternehmen mit einer Mitgliedschaft in Wirtschaftsverbänden, sofern diese Wirtschaftsverbände Mitglieder in der Forschungsvereinigung sind (indirekte Mitglieder). Ob der Wirtschaftsverband als wirtschaftsgetragen eingestuft wird, hängt von seinen Mitgliedern ab (mindestens 50 % Wirtschaftsunternehmen). Abgestellt wird ausschließlich auf die Anzahl der Mitglieder des Wirtschaftsverbandes, nicht auf Wirtschaftskraft oder andere mögliche Größen.
Von „kleinen und mittelständischen Unternehmen“ ist auszugehen, wenn die Unternehmen weniger als 500 Mitarbeitende beschäftigen.
Die Autorisierung ist bis zum Ende der Förderrichtlinie, 31. Dezember 2026, gültig.
Der DLR-PT behält sich vor, bereits erteilte Autorisierungen wieder zu entziehen, wenn aufgrund von grundlegenden Änderungen die Autorisierungskriterien nicht mehr erfüllt werden.
Die neu autorisierten Forschungsvereinigungen sind ab dem 01.01.2025 berechtigt, Anträge auf Begutachtung (Phase 1) zu stellen.
FAQ für Phase 1 | Antrag auf Begutachtung | IGF
Wirtschaftsgetragene Forschungsvereinigungen, die zum Stichtag 31.12.2023 Mitglieder des AiF e.V. waren, gelten bis zum 31.12.2025 als antragsberechtigt. Ab dem 01.01.2025 sind auch weitere, wirtschaftsgetragene Forschungsvereinigungen antragsberechtigt. Voraussetzung hierfür ist eine Autorisierung. Diese ist seit dem 15.02.2024 möglich. Weitere Informationen zu den Autorisierungskriterien.
Es gibt weiterhin, wie auch in der Vergangenheit, zwei Phasen der Antragstellung in der IGF.
Phase 1: Antrag auf Begutachtung
Im ersten Schritt stellen Sie als antragsberechtige Forschungsvereinigung in PT-Outline einen Antrag auf Begutachtung. Die hierfür erforderlichen Inhalte finden Sie in PT-Outline. Die Antragstellung erfolgt digital.
Phase 2: Antrag auf IGF Förderung
Nach erfolgter Begutachtung mit mindestens 24 Punkten können Sie nach Aufforderung durch den DLR Projektträger einen Antrag auf Förderung (Phase 2) im elektronischen Antragssystem easy-Online stellen. Einen entsprechenden Direktlink zum spezifischen Antragsformular der IGF in easy-Online erhalten Sie vom DLR Projektträger.
Sollten Sie bereits einen rechtsverbindlichen Antrag (Phase 2) bei der AiF eingereicht haben, müssen Sie an dieser Stelle nichts weiter tun. Wenn Sie zur Förderung ausgewählt werden, setzt sich der DLR Projektträger mit Ihnen in Verbindung.
Nein, es können mit dem gleichen Zugang für unterschiedliche Forschungsvereinigungen Anträge erstellt werden.
In PT-Outline angelegte Anträge sehen Nutzende, die den Antrag mit entsprechendem Login erstellt haben. Perspektivisch sollen „Altanträge“ in einer Archivfunktion sichtbar sein. Weitere Informationen hierzu folgen.
Die Vergabe eines eigenen Passwortes ist nicht möglich.
Es sind die zur Verfügung gestellten Excel-Tabellen zu verwenden. Diese sind im IGF-Portal und in PT-Outline verfügbar. Eigene Excel-Dateien können nicht akzeptiert werden. Bei Rückfragen zur Handhabung wenden Sie sich gerne an unser Postfach igf-fv@dlr.de.
Sie haben die Möglichkeit in Excel zusätzliche Zeilen zu ergänzen. Bitte beachten Sie, dass vorformatierte Formeln dennoch erhalten bleiben. Gerne steht der DLR-PT Ihnen zur Verfügung, sofern Unterstützung benötigt wird. Die Beteiligung von mehr als drei Forschungseinrichtungen ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Die Programme easy-Online und profi-Online verfügen grundsätzlich über die Möglichkeit Dokumente jeder Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Die Prüfung der Signaturen erfolgt automatisch nach Einreichung der Dokumente. Alle in der bzw. für die Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Vertrauensdienstanbieter von qualifizierten digitalen/elektronischen Signaturen sind hier hinterlegt. Sollten Sie die Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur nutzen wollen, sind Sie selbst für die Beschaffung zuständig. Diese wird nicht vom DLR Projektträger oder dem BMWK zur Verfügung gestellt.
Alternative Unterzeichnungsmöglichkeiten sind bei Anträgen (Phase 2) das Push-TAN-Verfahren (via E-Mail) und im laufenden Vorhaben die händische Unterschrift. Der DLR Projektträger empfiehlt eine digitale Unterzeichnungsmethode zu nutzen.
Die Begutachtung erfolgt, wie auch in der Vergangenheit, durch die unabhängigen und ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter der IGF. Alle drei Jahre werden die Gutachterinnen und Gutachter neu gewählt. Das Gutachterwesen ist in fachspezifischen Gutachtergruppen (1-7) organisiert. Jeder Antrag soll von drei Gutachterinnen bzw. Gutachtern bewertet werden. Die Gesamtbewertung der Gutachten ist der Durchschnitt aus den jeweiligen Einzelbewertungen.
Die Gutachtergruppen treffen sich dreimal jährlich. Termine für die in 2024 stattfindenden Gutachtergruppensitzung finden Sie hier hier.
Sie erhalten vom DLR Projektträger per E-Mail eine Information zum Ergebnis der Begutachtung Ihres Antrags. Sie erfahren in diesem Schritt auch, wie viele Punkte aus der Bewertung resultieren. Mögliche Gutachterauflagen werden Ihnen zur Verfügung gestellt, um Ihren Antrag ggf. zu überarbeiten.
Ombudspersonen stehen als vertrauliche und beratende Ansprechpartner für alle Fragen zur guten wissenschaftlichen Praxis wie bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten den Beteiligten zur Verfügung. Die sieben Ombudspersonen wurden aus dem Kreis der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates (WR) in der IGF gewählt, wobei jede Gutachtergruppe (GAG) vertreten ist. Die Ombudspersonen bilden das Ombudsgremium im DLR Projektträger für die IGF.
Prof. Dr.-Ing. Volker Schöppner (GAG 1)
Dr.-Ing. Klaus Lucka (GAG 2)
Prof. Dr. Mischa Seiter (GAG 3)
Prof. Dr.-Ing. Alexander Hasse (GAG 4)
Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. Chokri Cherif (GAG 5)
Prof. Dr.-Ing. Ulrike Steinmann (GAG 6)
Prof. Dr.-Ing. Uwe Reisgen (GAG 7)
FAQ Phase 2 | Antrag auf Förderung | IGF
Die zur Förderung ausgewählten Vorhaben werden vom Projektträger zur Antragstellung Phase 2 in easy-Online mit einem frühstmöglichen Starttermin in zwei Monaten aufgefordert. Mit der Aufforderung zur Antragstellung wird das Vorhaben aus der Warteliste gelöscht. Ein Link zur Antragstellung wird den Forschungsvereinigungen übermittelt. Die Antragstellung in easy sollte binnen zwei Wochen nach Aufforderung abgeschlossen sein. Wird vier Wochen nach Aufforderung kein Antrag Phase 2 via easy-Online eingereicht, so verfällt der Platz auf der Warteliste und der Antrag Phase 1 muss als Wiedereinreichung
neu eingereicht werden.
Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung zur Antragstellung muss der Antrag gestellt werden. Danach kann der Antrag nur im Rahmen einer Wiedereinreichung komplett neu gestellt werden.
Ja, die per PT-Outline übermittelten Unterlagen müssen nochmals mittels easy-Online übermittelt werden. Folgende Anlagen sind mit dem „easy-Online Antrag“ einzureichen (hochzuladen):
– die beiden Anlagen „Angaben zur Forschungseinrichtung“ und „Bestätigung der Forschungsvereinigung“ (mit Verlinkung zu den Downloads)
– der vollständige Antrag auf Begutachtung inklusive eventueller Nachbesserungen
– gegebenenfalls die angepassten Gesamtfinanzierungs- und Einzelfinanzierungspläne nach Änderung der HPA-Sätze bzw. Pauschale
Nein, easy-Online ist serverbasiert und bietet somit keine Archivfunktion aller eingereichten Anträge.
FAQ Zuwendungsbescheid und Weiterleitungsvertrag
Die Durchführung der Online-Befragungen durch den DLR-PT ist Bestandteil der regelmäßigen Erfolgskontrolle zur Zielerreichung des Programms. Dies ist keine Neuerung, sondern Bestandteil der IGF-Richtlinie. Auszug 6.5 der IGF-Richtlinie:
„Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger ist verpflichtet alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, sowie an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle bzw. Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken.“
Die geplante jährliche Online-Befragung wird sich voraussichtlich auf das gesamte Programm beziehen, um die Erreichung der übergeordneten Programmziele (beispielsweise Transfer in Richtung KMU) beurteilen zu können.
Gemeint ist das BMWK-Rundschreiben vom 23.12.2020. Dieses steht Ihnen zum Download im IGF-Portal unter https://portal.industrielle-gemeinschaftsforschung.de/downloads-faq/downloads/ zur Verfügung (Bereich „Allgemeine Downloads“).
Im Falle einer Aktualisierung der HPA-Sätze werden Sie in Kenntnis gesetzt, so wie mit dem Rundschreiben des DLR-PT vom 04.04.2024 , in dem die ab dem 01.06.2024 geltenden HPA-Sätze kommuniziert wurden. Alle damit verbundenen Regelungen, auch hinsichtlich des Umgangs im Zusammenhang mit bereits laufenden Vorhaben, finden Sie in diesem Schreiben und den dazugehörigen Anlagen. Verfügbar unter: https://portal.industrielle-gemeinschaftsforschung.de/downloads-faq/downloads/ (Bereich „Allgemeine Downloads“).
Sofern eine Forschungsvereinigung (FV) selbst einen Bedarf feststellt und einen Auftrag ausschreibt/vergibt, ist die FV selbst der Bedarfsträger. Für den Fall, dass der Bedarf in einem anderem Bereich, z. B. einer Zweigstelle der FV, aufgetreten ist (dort, wo beispielsweise selbst geforscht wird), so ist der Bedarfsträger die forschende Abteilung/Zweigstelle etc. der FV.
Zudem kann eine Forschungseinrichtung (FE) der Bedarfsträger sein, wenn die Vergabe des Auftrags einen dort auftretenden Bedarf decken soll. Sollte es keine Vergabestelle geben, die eine Vergabe prüft und auslöst, ist die Vergabe auf dem internen und betrieblich vorgeschriebenen Weg unter der Berücksichtigung der zusätzlichen Vergaberegelungen im Zuwendungsbescheid/Weiterleitungsvertrag und der ANBest-P von der/dem hierzu Berechtigten durchzuführen.
Auf Grund der Höhe der Vergabe reicht hier nach den geltenden Regelungen des Bescheides/Weiterleitungsvertrags eine mündliche Angebotseinholung nicht mehr aus und es ist daher die Textform gemäß § 126b BGB vorgeschrieben.
Sie erhalten vom DLR Projektträger ein vorläufiges Prüfergebnis im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags. Falls Einzelpositionen Ihres Antrags geändert oder gekürzt werden, erfahren Sie im Rahmen des vorläufigen Prüfergebnisses davon. Sofern Sie hierzu keine Information erhalten, ist davon auszugehen, dass es keine Änderungen gab bzw. die Leistungen Dritter wie beantragt bewilligt werden.
Es entstehen für die Forschungsvereinigungen keine Kosten für ein Widerspruchsverfahren. Jedoch sollte vor der Einreichung eines Widerspruchs seitens der FV geprüft werden, ob der Widerspruch inhaltlich begründet werden kann. Ein Widerspruch ist mit bestimmten Konsequenzen für das in Widerspruch gestellte Vorhaben verbunden (siehe entsprechende FAQ „Was ist bei einem Widerspruch grundsätzlich zu beachten“).
Gemäß Zuwendungsbescheid sollen Abweichungen bei den vAW ab 10% begründet werden. Die Begründung wird in jedem Fall seitens des DLR-PT individuell geprüft. In Einzelfällen z.B., wenn die Begründung nicht ausreicht oder die Abweichung größer als 20% ist, wäre eine Kürzung möglich. Dies ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung.
Das Risiko kann zumindest minimiert werden bei rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen gegenüber dem DLR Projektträger. Diese Änderungen können, sofern sie ausreichend begründet sind, einen eventuell bestehenden Rückforderungsanspruch entfallen lassen.
Gemäß Rundschreiben an alle Forschungsvereinigungen vom 4. April 2024: Die bisherige (Corona-bedingte) Reglung vom 11.04.2020 tritt ab sofort außer Kraft!
Es wird weiterhin danach differenziert, ob eine Sitzung in Präsenz stattgefunden hat oder digital. Für die Anerkennung als vAW gilt ab sofort: Der Stundensatz für eine digitale Teilnahme bzw. digitale Sitzung wird von bislang 90,00 € auf 140,00 € erhöht. Bei persönlicher Teilnahme an einer PA-Sitzung werden die vAW pauschal wie bisher mit 1.000,00 € pro Sitzung bewertet.
Was bedeutet das für die im Antrag für das Vorhaben kalkulierten vAW?
Im Zuwendungsbescheid steht als neue Regelung – bei Bewilligungen ab 01.03.2024: „Die vAW sind in dem Umfang zu erbringen, wie sie im Antrag angegeben wurden. Wenn die tatsächlich erbrachten vAW die im Antrag angegebenen vAW um mehr als 10% unterschreiten, so ist diese Abweichung schriftlich zu begründen. Die tatsächlichen vAW dürfen die im Antrag angegebenen vAW um nicht mehr als 20% unterschreiten. Wird eine Unterschreitung von mehr als 10% nicht nachvollziehbar begründet oder liegt eine Unterschreitung von mehr als 20% vor, kann die Zuwendung um den nicht erbrachten Teil der vAW gekürzt werden.“ Für Übergangsfälle, also die Anträge, in denen die entsprechenden vAW nach der „Corona-Regelung“ berechnet wurden, wird eine aus der Regeländerung resultierende Unterschreitung der vAW-Quote im Rahmen der Ermessensausübung nicht verfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Unterschreitung kurz begründet wird.
Diese Regelungen werden sich zukünftig auch in den IGF-Leitlinien wiederfinden, die im Laufe des Aprils 2024 in einer aktualisierten Version im IGF-Portal zur Verfügung gestellt werden.
Bezüglich des Besserstellungsverbotes gilt nach wie vor die Übergangsregelung bis zum 30.06.2024. Es wird rechtzeitig weitere Informationen seitens des BMWK oder des DLR-PT geben.
Ja, der Musterweiterleitungsvertrag ist verbindlich zu nutzen. Änderungen sind nicht zulässig. Zusatzvereinbarungen sind mit dem DLR-PT abzustimmen.
Zusatzvereinbarungen sind grundsätzlich denkbar. Zu beachten ist hierbei: Zusatzvereinbarungen zum Weiterleitungsvertrag müssen dem DLR-PT vorgelegt und geprüft werden. Erst nach Freigabe des DLR-PT darf eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen werden.
Nach Abschluss des rechtswirksam geschlossenen Weiterleitungsvertrags ist eine qualifiziert signierte E-Mail an den DLR-PT als Bestätigung ausreichend. Die Weiterleitungsverträge müssen dem DLR-PT nicht vorgelegt werden, sofern sich an dieser Regelung nichts ändert oder ergänzende Vereinbarungen getroffen werden.
Ja, die Einschätzung der bisher erzielten Forschungsergebnisse und der Ergebnistransfer in die Wirtschaft sind Bestandteil des Zwischenberichtes für das jeweilige Vorhaben. Dieser soll den aktuellen Stand widerspiegeln und eine Einschätzung zum Projektfortschritt sicherstellen. Bis zur Bereitstellung neuer Vorlagen verwenden Sie bitte die bisherigen Formate, die Sie zur Erstellung von Zwischenberichten genutzt haben.
Die Bestätigung der ordnungsgemäßen Trennung des nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit von der wirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht zwingend mit Vorlage des Jahresabschlusses vorzunehmen. Eine schriftliche Bestätigung im Rahmen des Schlussverwendungsnachweises reicht im Regelfall aus. Eine Vorlage von Jahresabschlüssen ist ggfls. im Rahmen einer vertieften Verwendungsnachweis-Prüfung notwendig.
Die Vorlage eines Sammelbelegs ist möglich. Im Rahmen von vertieften Prüfungen können vom DLR-PT weitere Unterlagen wie z.B. Gehaltsbescheinigungen, Arbeitsverträge oder Qualifikationsnachweisen angefordert werden.
Mit zustimmungspflichtigen Abweichungen sind Änderungen hinsichtlich der Geräte gemeint, sollte also ein anderer Gegenstand erworben werden. Grundsätzlich sind Änderungen seitens der Forschungseinrichtungen den Forschungsvereinigen als Erstzuwendungsempfänger mitzuteilen. Die Forschungsvereinigung kann dann nach Prüfung, sofern notwendig, einen Änderungsantrag beim DLR-PT stellen. Dies ist notwendig, wenn die Einzelposition um mindestens 20% überschritten wird oder ein anderer Gegenstand als geplant erworben werden soll.
Die Frist für den Letztzuwendungsempfänger beträgt wie für den Erstzuwendungsempfänger jeweils 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Geldeingangs auf dem jeweiligen Bankkonto. Sofern die Verwendungsfrist des Zuwendungsempfängers (Forschungsvereinigung) nicht vollumfänglich genutzt wurde, verlängert sich die Verwendungsfrist des Letztzuwendungsempfängers dadurch nicht.
Sollte dem Zuwendungsempfänger eine Zinsforderung zugehen, ist diese unverzüglich zu begleichen. Eine eigenständige Zinsberechnung muss nicht vom Zuwendungsempfänger selbst vorgenommen werden.
Die Widerspruchsfrist von einem Monat startet nach Bekanntgabe (Posteingang beim Zuwendungsempfänger bzw. Antragsteller) des Zuwendungsbescheides. Der Musterweiterleitungsvertrag ist zeitnah nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides veröffentlicht worden. Alle Forschungsvereinigungen wurden über die verbindliche Mustervorlage informiert. Diese Mustervorlage ist verfügbar unter: https://portal.industrielle-gemeinschaftsforschung.de/downloads-faq/downloads/.
Die Empfangsbestätigung dient zur Feststellung, dass der Zuwendungsbescheid beim Zuwendungsempfänger bzw. Antragsteller eingegangen ist, daher sollte diese immer zurückgesendet werden. Der Rechtsbehelfsverzicht stellt die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist her. Sobald die Bestandkraft des Bescheides besteht und der Weiterleitungsvertag bzw. die Weiterleitungsverträge bestätigt wurde(n), können Projektmittel abgerufen und ausgezahlt werden.
Ein Widerspruch ist innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides möglich.
Vor Einreichung eines Widerspruchs ist zu empfehlen, mit dem DLR-PT Kontakt aufzunehmen, um offene Fragen/Anliegen zu besprechen.
Widersprüche sind gemäß §70 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Ein Widerspruch per E-Mail reicht nicht aus. Der Widerspruch ist entsprechend zu begründen. Eine Begründung kann auch nachgereicht werden.
Sobald ein Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde, gilt der entsprechende Bescheid als „schwebend unwirksam“.
Das bedeutet:
– mit dem Vorhaben darf nicht begonnen werden
– es sind keine Mittelabrufe und -Auszahlungen möglich
– die Zuwendungsvoraussetzungen werden neu geprüft, d.h. es sind also auch Verschlechterungen (wie z.B. Ablehnungen) möglich
– die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu 3 Monate.
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen Widerspruchs- oder Abhilfebescheid.
Die grundsätzliche Regelung hat sich nicht geändert. Es müssen nach wie vor mindestens 50% der beantragten Personenmonate tatsächlich für die Bearbeitung des IGF-Vorhabens eingesetzt werden, um die wissenschaftliche Bearbeitung des Vorhabens sicherzustellen.
FAQ für laufende Vorhaben
Gemeint ist das BMWK-Rundschreiben vom 23.12.2020. Dieses steht Ihnen zum Download im IGF-Portal unter https://portal.industrielle-gemeinschaftsforschung.de/downloads-faq/downloads/ zur Verfügung (Bereich „Allgemeine Downloads“).
Im Falle einer Aktualisierung der HPA-Sätze werden Sie in Kenntnis gesetzt, so wie mit dem Rundschreiben des DLR-PT vom 04.04.2024 , in dem die ab dem 01.06.2024 geltenden HPA-Sätze kommuniziert wurden. Alle damit verbundenen Regelungen, auch hinsichtlich des Umgangs im Zusammenhang mit bereits laufenden Vorhaben, finden Sie in diesem Schreiben und den dazugehörigen Anlagen. Verfügbar unter: https://portal.industrielle-gemeinschaftsforschung.de/downloads-faq/downloads/ (Bereich „Allgemeine Downloads“).
Sofern eine Forschungsvereinigung (FV) selbst einen Bedarf feststellt und einen Auftrag ausschreibt/vergibt, ist die FV selbst der Bedarfsträger. Für den Fall, dass der Bedarf in einem anderem Bereich, z. B. einer Zweigstelle der FV, aufgetreten ist (dort, wo beispielsweise selbst geforscht wird), so ist der Bedarfsträger die forschende Abteilung/Zweigstelle etc. der FV.
Zudem kann eine Forschungseinrichtung (FE) der Bedarfsträger sein, wenn die Vergabe des Auftrags einen dort auftretenden Bedarf decken soll. Sollte es keine Vergabestelle geben, die eine Vergabe prüft und auslöst, ist die Vergabe auf dem internen und betrieblich vorgeschriebenen Weg unter der Berücksichtigung der zusätzlichen Vergaberegelungen im Zuwendungsbescheid/Weiterleitungsvertrag und der ANBest-P von der/dem hierzu Berechtigten durchzuführen.
Auf Grund der Höhe der Vergabe reicht hier nach den geltenden Regelungen des Bescheides/Weiterleitungsvertrags eine mündliche Angebotseinholung nicht mehr aus und es ist daher die Textform gemäß § 126b BGB vorgeschrieben.
Sie erhalten vom DLR Projektträger ein vorläufiges Prüfergebnis im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags. Falls Einzelpositionen Ihres Antrags geändert oder gekürzt werden, erfahren Sie im Rahmen des vorläufigen Prüfergebnisses davon. Sofern Sie hierzu keine Information erhalten, ist davon auszugehen, dass es keine Änderungen gab bzw. die Leistungen Dritter wie beantragt bewilligt werden.
Es entstehen für die Forschungsvereinigungen keine Kosten für ein Widerspruchsverfahren. Jedoch sollte vor der Einreichung eines Widerspruchs seitens der FV geprüft werden, ob der Widerspruch inhaltlich begründet werden kann. Ein Widerspruch ist mit bestimmten Konsequenzen für das in Widerspruch gestellte Vorhaben verbunden (siehe entsprechende FAQ „Was ist bei einem Widerspruch grundsätzlich zu beachten“ im Bereich FAQ – IGF Portal (industrielle-gemeinschaftsforschung.de)https://portal.industrielle-gemeinschaftsforschung.de/downloads-faq/faq/#FAQ-Zuwendungsbescheid-und-Weiterleitungsvertrag).
Sie haben vom DLR Projektträger eine Information erhalten, wer für Ihre laufenden Vorhaben Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner ist. Wir bitten Sie, bei Ihren Anliegen prioritär zu diesen Personen Kontakt aufzunehmen.
Bei übergeordneten Anliegen zur IGF können Sie sich gerne an das Postfach igf-fv@dlr.de wenden.
Der Transfer aller Vorhaben zu profi-Online ist abgeschlossen. Sie erhalten vom DLR Projektträger in Kürze ein Formular zur Beantragung eines profi-Online-Zugangs. Wenn Sie bereits einen profi-Online-Zugang haben, werden Ihre IGF-Vorhaben perspektivisch über diesen Zugang für Sie sichtbar sein. Sie können sich in einer individuellen Ansicht in profi-Online alle für Sie freigeschalteten IGF-Vorhaben anzeigen lassen. Weitere Informationen zu profi-Online finden Sie im folgenden Handbuch.
Neue Formulare zum Zwischennachweis finden Sie hier. Die entsprechenden Fristen zur Vorlage von Nachweisen gelten weiterhin entsprechend Ihres Zuwendungsbescheids.
Zuwendungsempfänger, die regulär bis zum 30.04.2024 einen Zwischennachweis zu ihrem IGF-Vorhaben erstellen müssten, können in diesem Jahr nach Rücksprache mit dem Bundeswirtschaftsministerium optional eine Fristverlängerung von bis zu zwei Monaten nutzen. Die Zwischennachweise zu den entsprechenden Vorhaben müssen also spätestens am 30.06.2024 vorliegen.
Die Einreichung erfolgt kumuliert durch die Forschungsvereinigungen. Grundsätzlich wird die Einreichung von Nachweisen (z.B. Zwischennachweis, Verwendungsnachweis) mit Bereitstellung von profi-Online möglich sein. Sollten bei Ihnen sehr zeitnah Fristen ablaufen, können Sie zur Fristwahrung übergangsweise Ihre Nachweise an folgende E-Mail-Adresse senden: igf-vorhaben@dlr.de. Der Vorbereitung und Zulieferung durch die Forschungseinrichtungen steht unabhängig von Formularen/Fristen und profi-Online nichts im Wege. Ihre Forschungseinrichtungen können hierzu im Bedarfsfall in der Übergangszeit (für den Zwischennachweis 2023) die alten Formulare verwenden.
Sollte dem Zuwendungsempfänger eine Zinsforderung zugehen, ist diese unverzüglich zu begleichen. Eine eigenständige Zinsberechnung muss nicht vom Zuwendungsempfänger selbst vorgenommen werden..
Ja, die Einschätzung der bisher erzielten Forschungsergebnisse und der Ergebnistransfer in die Wirtschaft sind Bestandteil des Zwischenberichtes für das jeweilige Vorhaben. Dieser soll den aktuellen Stand widerspiegeln und eine Einschätzung zum Projektfortschritt sicherstellen. Bis zur Bereitstellung neuer Vorlagen verwenden Sie bitte die bisherigen Formate, die Sie zur Erstellung von Zwischenberichten genutzt haben.
Die Bestätigung der ordnungsgemäßen Trennung des nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit von der wirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht zwingend mit Vorlage des Jahresabschlusses vorzunehmen. Eine schriftliche Bestätigung im Rahmen des Schlussverwendungsnachweises reicht im Regelfall aus. Eine Vorlage von Jahresabschlüssen ist gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Verwendungsnachweis-Prüfung notwendig.
Die Vorlage eines Sammelbelegs ist möglich. Im Rahmen von vertieften Prüfungen können vom DLR-PT weitere Unterlagen wie z.B. Gehaltsbescheinigungen, Arbeitsverträge oder Qualifikationsnachweisen angefordert werden.
Mit zustimmungspflichtigen Abweichungen sind Änderungen hinsichtlich der Geräte gemeint, sollte also ein anderer Gegenstand erworben werden. Grundsätzlich sind Änderungen seitens der Forschungseinrichtungen den Forschungsvereinigen als Erstzuwendungsempfänger mitzuteilen. Die Forschungsvereinigung kann dann nach Prüfung, sofern notwendig, einen Änderungsantrag beim DLR-PT stellen. Dies ist notwendig, wenn die Einzelposition um mindestens 20% überschritten wird oder ein anderer Gegenstand als geplant erworben werden soll.
Das Beantragen dieser Änderungen erfolgt perspektivisch über profi-Online. Sollten Sie zwischenzeitlich Anträge auf Laufzeitverlängerung sowie Ratenverschiebungen stellen, bitten wir diese übergangsweise als PDF mit elektronischer Signatur an folgende E-Mail-Adresse zu senden: igf-vorhaben@dlr.de.
Mit einem Informationsschreiben des DLR-PT Ende Januar wurden neben dem neuen profi-Förderkennzeichen zu den laufenden Vorhaben auch projektbezogene Kassenzeichen für Rückzahlungen mitgeteilt, an die Rückzahlungen zukünftig zu leisten sind.
Um eine Zinsforderung zu vermeiden ist nur für die Zwischenzeit auch die Einzahlung bei der Bundeskasse Halle möglich:
Empfänger/Kontoinhaber: Bundeskasse Halle
Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig
IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40
BIC: MARKDEF1860
Kassenzeichen: 810304072897 + bisheriges AIF-Förderkennzeichen + ggf. die erforderliche Zuordnung FE1, FE2 oder FE3
In den IGF-Leitlinien finden Sie hierzu unter 7.2. relevante Informationen. Die IGF-Leitlinien stehen Ihnen im IGF-Portal zur Verfügung. Grundsätzlich sind Forschungsvereinigungen unser Ansprechpartner und verantwortlich dafür, dass Rückzahlungen fristgerecht erfolgen. Die Rückzahlung kann von der Forschungsvereinigung oder von den Forschungseinrichtung getätigt werden, je nach Vereinbarung untereinander.
Gemäß Zuwendungsbescheid sollen Abweichungen bei den vAW ab 10% begründet werden. Die Begründung wird in jedem Fall seitens des DLR-PT individuell geprüft. In Einzelfällen z.B., wenn die Begründung nicht ausreicht oder die Abweichung größer als 20% ist, wäre eine Kürzung möglich. Dies ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung.
Das Risiko kann zumindest minimiert werden bei rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen gegenüber dem DLR-PT. Diese Änderungen können, sofern sie ausreichend begründet sind, einen eventuell bestehenden Rückforderungsanspruch entfallen lassen.
Gemäß Rundschreiben an alle Forschungsvereinigungen vom 4. April 2024: Die bisherige (Corona-bedingte) Reglung vom 11.04.2020 tritt ab sofort außer Kraft!
Es wird weiterhin danach differenziert, ob eine Sitzung in Präsenz stattgefunden hat oder digital. Für die Anerkennung als vAW gilt ab sofort: Der Stundensatz für eine digitale Teilnahme bzw. digitale Sitzung wird von bislang 90,00 € auf 140,00 € erhöht. Bei persönlicher Teilnahme an einer PA-Sitzung werden die vAW pauschal wie bisher mit 1.000,00 € pro Sitzung bewertet.
Was bedeutet das für die im Antrag für das Vorhaben kalkulierten vAW?
Im Zuwendungsbescheid steht als neue Regelung – bei Bewilligungen ab 01.03.2024: „Die vAW sind in dem Umfang zu erbringen, wie sie im Antrag angegeben wurden. Wenn die tatsächlich erbrachten vAW die im Antrag angegebenen vAW um mehr als 10% unterschreiten, so ist diese Abweichung schriftlich zu begründen. Die tatsächlichen vAW dürfen die im Antrag angegebenen vAW um nicht mehr als 20% unterschreiten. Wird eine Unterschreitung von mehr als 10% nicht nachvollziehbar begründet oder liegt eine Unterschreitung von mehr als 20% vor, kann die Zuwendung um den nicht erbrachten Teil der vAW gekürzt werden.“ Für Übergangsfälle, also die Anträge, in denen die entsprechenden vAW nach der „Corona-Regelung“ berechnet wurden, wird eine aus der Regeländerung resultierende Unterschreitung der vAW-Quote im Rahmen der Ermessensausübung nicht verfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Unterschreitung kurz begründet wird.
Diese Regelungen werden sich zukünftig auch in den IGF-Leitlinien wiederfinden, die im Laufe des Aprils 2024 in einer aktualisierten Version im IGF-Portal zur Verfügung gestellt werden.
Der Gesamtnachweis ist vom jeweiligen Erstzuwendungsempfänger zu erstellen. Dieser sollte sich die benötigten Daten inkl. Beleglisten von den Letztzuwendungsempfängern zuliefern lassen. Die Beleglisten müssen nicht zusammengefasst werden.
Sämtliche Nachweise sind über profi-Online einzureichen. Die Anlage zu den Nachweisen z.B. die Beleglisten der Forschungseinrichtungen oder interne Prüfvermerke sind in profi-Online als Anlage hochzuladen.
Die grundsätzliche Regelung hat sich nicht geändert. Es müssen nach wie vor mindestens 50% der beantragten Personenmonate tatsächlich für die Bearbeitung des IGF-Vorhabens eingesetzt werden, um die wissenschaftliche Bearbeitung des Vorhabens sicherzustellen.
FAQ Allgemein | CORNET
Die internationalen CORNET-Ausschreibungsrunden finden zweimal jährlich statt. Die Frist für die Einreichung der Antragsunterlagen endet jeweils am letzten Mittwoch im März und September um 12 Uhr mittags (MEZ bzw. MESZ).
An einem CORNET-Projekt beteiligte deutsche Forschungseinrichtungen erhalten zur Durchführung der Forschungsaktivitäten maximal 275.000 Euro. Weiterführende Informationen hierzu sind in der IGF-Förderrichtlinie sowie den FAQ zur Projektbeantragung zu finden.
Forschungsvereinigungen, die in einem internationalen CORNET-Projekt die Rolle als Projektkoordinator übernehmen, können eine Koordinierungspauschale von maximal fünf Prozent der für das IGF-Vorhaben bewilligten Zuwendung bzw. maximal 20.000 Euro beantragen. Durch die Koordinierungspauschale dürfen die Obergrenzen gemäß Förderrichtline nicht überschritten werden. Weitere Informationen zu CORNET als Fördervariante der IGF sind in den IGF-Leitlinien zu finden.
FAQ Phase 1 | Antrag auf Begutachtung | CORNET
In Deutschland sind ausschließlich autorisierte Forschungsvereinigungen antragsberechtigt.
Zur Beantragung des deutschen Fördermittelanteils werden alle notwendigen Antragsunterlagen im elektronischen Portal PT-Outline zur Verfügung gestellt.
Die englischsprachigen Vorlagen des internationalen Gesamtantrags sind auf der CORNET-Website in der Rubrik Guidelines and Templates abrufbar. Der internationale Gesamtantrag wird über das CORNET-Submission Tool eingereicht.
Sowohl die spezifischen CORNET-Unterlagen als auch diejenigen, die zur Beantragung des deutschen Fördermittelanteils benötigt werden, werden gemeinsam mit dem englischsprachigen Gesamtantrag in der Begutachtung berücksichtigt.
In CORNET besteht das Antragsprozedere aus zwei Teilen. Es werden auf nationaler und internationaler Ebene Antragsunterlagen für den jeweiligen Call eingereicht:
- Für die Beantragung des deutschen Fördermittelanteils reichen die Forschungsvereinigungen als Antragberechtigte ihre Antragsunterlagen ausschließlich in deutscher Sprache über das elektronische Portal PT-Outline beim DLR Projektträger ein. Dabei gelten die gleichen Anforderungen wie für Anträge im IGF-Verfahren, eine Gesamtvorhabenbeschreibung in deutscher Sprache ist jedoch nicht notwendig.
- Der gemeinsame internationale CORNET-Antrag für alle Projektpartner in englischer Sprache wird vom Projektkoordinator über das CORNET-Submission Tool eingereicht. Zusätzlich reichen die Forschungsvereinigungen den internationalen CORNET-Antrag über das elektronische Portal PT-Outline beim DLR Projektträger ein.
Nach Einreichung des Antrags und der Prüfung auf Förderfähigkeit erfolgt eine Begutachtung durch internationale Expertinnen und Experten. Die Förderung von CORNET-Projekten beginnt i.d.R. ca. 8 bis 9 Monate nach Ablauf der jeweiligen Ausschreibungsfrist.
Die Zeitschienen aktueller Ausschreibungsrunden sind auf der CORNET-Website abrufbar.
FAQ für Phase 2 | Antrag auf Förderung | CORNET
Nach erfolgter Begutachtung können Sie nach Aufforderung durch den DLR Projektträger einen Antrag auf Förderung (Phase 2) im elektronischen Antragssystem easy-Online stellen. Einen entsprechenden Direktlink zum spezifischen Antragsformular der IGF in easy-Online erhalten Sie vom DLR Projektträger.
Das elektronische Online-Antragssystem (easy-Online) ist ein barrierefreies Internet-Portal zum Ausfüllen der Antragsformulare für Fördermittel des Bundes. Easy-Online unterstützt bei der Berechnung der gesamten Finanzierung und enthält Plausibilitäts- sowie Vollständigkeitsprüfungen. Antragsentwürfe werden nur beim Antragsteller gespeichert. Erst der fertige Antrag wird in die internen Datensysteme der fördernden Behörde übertragen. Eine Hilfe zur Nutzung von easy-Online finden Sie hier: Kurzanleitung easy-Online
FAQ für Gutachtende
Das Begutachtungssystem bleibt unverändert bestehen. Die Umsetzung erfolgt digital über das Tool PT-Outline. Ein Dokument zur Vorlage für PT-Outline mit den Bewertungskriterien finden Sie im Downloadbereich für Gutachtende. Sollten Sie bei der Durchführung der Begutachtung Rücksprachebedarf haben, wenden Sie sich bitte an das Postfach igf-gw@dlr.de oder den IGF Servicedesk (0228 3821 2275). Wir unterstützen Sie gerne. Auch die Umsetzung der Gutachtergruppensitzungen erfolgt wie gewohnt. Der DLR Projektträger wird die Sitzungen gemeinsam mit dem BMWK begleiten.
Die Sitzungen der Gutachtergruppen (GAG) im Januar 2024 werden in virtueller Form per Webex-Meeting durchgeführt. Die Gutachterinnen und Gutachter erhalten vom DLR Projektträger eine Einladung per E-Mail mit einem Einladungslink zur jeweiligen Sitzung. Zudem erhalten die (stellvertretenden) Leitenden der Gutachtergruppen frühzeitig eine E-Mail mit allen notwendigen Informationen, um die GAG-Sitzungen vorzubereiten.
Die Termine der weiteren GAG-Sitzungen in 2024 werden frühzeitig mit Ihnen abgestimmt und hier bekannt gegeben.
Sofern Sie keine Einladung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an igf-gw@dlr.de oder rufen Sie unseren IGF Servicedesk an unter: 0228 3821 2275. Wir kümmern uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen.